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Literatur

Anfangs-Gründe Aller Mathematischen Wissenschafften, 1710
Grundsätze des Natur- und Völckerrechts

Zur Person

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Quelle: Wikipedia
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Christian Wolff (1679-1754) war Universalgelehrter und Aufklärer zwischen Leibniz und I. Kant. Er war Vertreter des Naturrechts und gilt als Begründer der Begriffsjurisprudenz. Er prägte Begriffe wie Bewusstsein, Bedeutung, Aufmerksamkeit oder "an sich".

Ich sehe in ihm einen Wegbereiter der Psychologie als methodische Lehre, wobei er in seinem Werk "psychologia empirica" die Introspektion bezeichnete und von einer "rationalen Psychologie" unterschieden hat.
Diese Unterscheidung wird mit Bewusstsein anstelle von Seele geleistet, was in der späteren Psychologie - seit W. von Humboldt - mit Sprache und Denken und mit Wahrnehmung verknüpft wird.

C. Wolff unterscheidet drei Arten der Erkenntnis:
- die historische Erkenntnis (Wolff §3: „Die Erkenntnis dessen, was ist und geschieht, sei es in der materiellen Welt oder in den immaterialen Substanzen, nennen wir historische Erkenntnis.“)
- die philosophische Erkenntnis (Wolff §6: „Die Erkenntnis des Grundes dessen, was ist oder geschieht, heißt philosophische Erkenntnis.“)
- sowie die mathematische Erkenntnis (Wolff §14: „Die Erkenntnis der Quantität der Dinge bezeichnen wir als mathematische Erkenntnis.“)


 

".. möglichen Philosophie der Handwerke, auch wenn sie bislang vernachlässigt wird. […] So ist die Technologie die Wissenschaft von den Handwerken und von den Handwerkserzeugnissen" (Philosophia Rationalis sive Logica. Frankfurt/ Leipzig, 1740, S. 33).


 
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