Lenkungsabgabe        zurück ]      [ Stichworte ]      [ Literatur ]      [ Die Hyper-Bibliothek ]      [ Systemtheorie ]     

Als Lenkungsabgabe (wird auch diffus Lenkungssteuer genannt) bezeichne ich eine Abgaben, die als Hauptzweck nicht die Erzielung von Einnahmen hat, sondern in erster Linie das Ziel verfolgt, das Verhalten der Abgabepflichtigen in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung zu lenken.

Der Begriff ist nicht scharf abgrenzbar, weil viele Steuergesetze durch ihre Ausgestaltung eine Verhaltenslenkung bewirken, die nicht immer ausdrücklich angestrebt ist (Ausweichreaktionen).

Mit Ge/Verboten kann ich steuern, mit Lenkungsabgaben lenken: Ich kann Rauchen verbieten, dann wird nicht geraucht. Ich kann eine Tabaksteuer erheben, dann wird weniger geraucht.

Da Lenkungsabgaben keine Einnahmen sein sollen, werden sie - im Prinzip - umverteilt zurückerstattet. Der einfachste Fall wäre, dass alle einen gleichen Anteil ausbezahlt bekommen, während nur jene einbezahlen, die ein unerwünschtes Verhalten zeigen, also beispielsweise rauchen.

Mich interessiert die Möglichkeit, Zins als Abgabe zu verstehen, die nicht als Einkommen begriffen wird, sondern in die Geldmenge der Zentralbank fliesst - mehr dazu in: Todesco, Geld.


 

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Lenkungsabgabe oder auch Lenkungssteuer ist eine Abgabe, die als Hauptzweck nicht die Erzielung von Einnahmen hat, sondern in erster Linie das Ziel verfolgt, das Verhalten der Abgabepflichtigen in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung zu lenken. Der Begriff ist nicht scharf abgrenzbar, weil viele Steuergesetze durch ihre Ausgestaltung eine Verhaltenslenkung bewirken, die nicht immer ausdrücklich angestrebt ist (Ausweichreaktionen). Die Pigou-Steuer ist ein Unterfall der Lenkungsabgaben bei negativen externen Effekten.

Beispiel einer Lenkungssteuer ist die Kraftfahrzeugsteuer. Sie ist so ausgestaltet, dass ein Anreiz geboten wird, bei der Neuanschaffung eines Autos ein möglichst schadstoffarmes Modell auszuwählen. Autos mit hohem Schadstoffausstoß hingegen werden auch hoch besteuert.

Rechtlich ist inzwischen auch durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass der Zweck der Einnahmeerzielung hinter dem Zweck der Verhaltslenkung zurücktreten darf. Die Einnahmeerzielung kann so lange Nebenzweck sein, wie überhaupt noch eine objektive Ertragsrelevanz der Norm besteht. Das bedeutet, so lange auf jeden Fall mit einem Steueraufkommen gerechnet werden kann, bleibt die Steuereigenschaft erhalten und der Lenkungszweck gerechtfertigt.

Der Erfolg beim Lenkungszweck ist bei einer Lenkungssteuer mit einem Misserfolg beim Einnahmeerzielungszweck verbunden. Das Steueraufkommen sinkt, wenn die Steuerpflichtigen sich wie gewünscht verhalten. So ging beispielsweise der Zigarettenkonsum in Deutschland nach der Erhöhung der Tabaksteuer im März 2004 vorübergehend deutlich zurück. Es gibt aber auch Lenkungsabgaben, wie z.B. die VOC-Abgabe in der Schweiz, deren Ertrag vollumfänglich an die Bevölkerung verteilt wird. In diesem Fall fällt der Einnahmeerzielungszweck weg. Idealziel einer Rückvergütung ist die Schaffung von positiven Anreizen: man belohnt Leute, die sich im gewünschten Sinne verhalten.

Lenkungssteuern werden oft auch als steuerliche Subventionen bezeichnet. Ob diese Bezeichnung sinnvoll ist, hängt davon ab, ob man darunter nur direkte Transfers öffentlicher Mittel an Private versteht oder auch den Verzicht des Staates auf Einnahmen. Im offiziellen Sprachgebrauch der Bundesregierung werden solche Einnahmeverzichte als „subventionsähnliche Tatbestände“ bezeichnet.[1]
 
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