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Als Adel bezeichne ich eine durch die Geldbürger (Medici, Fugger) lancierte Eigentums-Ideologie, in welcher Menschen als "naturrechtliche" Eigentümer von natürlichem Grund gibt (K. Marx: "Obgleich die königliche Macht, selbst ein Produkt der bürgerlichen Entwicklung, ..." (Kapital, S. 746)

Adel bezeichnet in diesem Sinne die Differenz zwischen natürlichem und durch Geld erworbenem Eigentum. Die Geldbürger sind verfassungsrechtlich legale Eigentümer, weil sie das Land gekauft haben. Damit sie es kaufen können, muss es einen vorgängigen Besitzer haben, wozu der Adel erfunden wurde.

Der Adel "funktioniert" ideologisch nur, wenn er ewig weit zurückreicht, dazu gibt es beliebige Geschichten von allerlei Fürsten und Königsreichen. Finanziell gut dokumentiert ist der Adel seit dem 15. Jhd (Habsburger, Tudor, ... diasynchron)

==> Odal, König, Kaiser

Adel diasynchron
Herrscher Englands


 

Schöne Geschichte (aus der Wikipedia)
Die Erblichkeit der Lehen und die Zulässigkeit des Weitervergebens als Afterlehen wurden 1037 von Kaiser Konrad II. mit der Constitutio de feudis festgelegt. So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren. Innerhalb dieser einzelnen geistlichen und weltlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliedriges Lehnswesen. Erst im 13. Jahrhundert ging die Bedeutung des Lehnswesens zurück, da anstelle von Vasallen nun Dienstmannen ("Ministeriale") eingestellt wurden, die entweder bereits Söhne von Rittern waren oder sich durch kriegerische oder administrative Fähigkeiten auszeichneten und aufgrund ihrer Stellung, z. B. als Burgmannen, bald die Schwertleite oder den Ritterschlag erhielten. Auch diese untere, eigentlich unfreie Gruppe begann sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts auf Grund ständischen Bewusstseins selbst abzuschließen. Diese Abschließung wurde in Deutschland 1186 in der Constitutio contra incendiarios durch Kaiser Friedrich I. Barbarossa als Reichsgesetz verkündet. Darin war auch vorgeschrieben, dass das bei Rechtsstreitigkeiten (Fehden) vorgesehene Beweisrecht des Zweikampfes (also des Siegs mit göttlicher Hilfe) nur dem "durch Geburt echten Ritter" zugesprochen wurde, der ebenbürtig war, weil seine Eltern bereits von ritterlicher Abkunft waren. In anderen Ländern wird dieser Abschluss der Rittergesellschaft erst für das 13. Jahrhundert bezeugt. Freilich konnten einzelne Tüchtige, die eine ritterliche Lebensweise führten und aufgrund tapferen Kriegsdienstes mit dem Anlegen von Schwertgurt und Sporen zu Rittern promoviert wurden, nach wie vor auch erblich in das Rittertum aufsteigen[21], denn wenn sie sodann Frauen aus ritterlichen Geschlechtern heirateten, wurde ihren Nachkommen ab der 3. Generation der Ritterstand erblich ("Ritterbürtigkeit").


 
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