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Als Aktie bezeichne ich ein Wertpapier, das einen Anteil am Kapital einer Aktiengesellschaft repräsentiert.

Die Aktie selbst ist im Artikel 622 ff. des OR wie folgt erläutert:
Art. 6221.Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.
2.Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.
3.Die Statuten können bestimmen, dass Namensaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.
4.Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.
5.Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in großer Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.
Art. 6231.Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von größerem Nennwert zusammenzulegen.
2.Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs.
Art. 6241.Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

Beispiel
Von BMW existieren insgesamt 602 Mio. Aktien mit einem Nennwert von 1 Euro pro Stück. An der Frankfurter Börse wurde diese Aktie am 20. März 2015 zu einem Börsenkurs von 114,60 Euro pro Stück gehandelt. In den vorhergehenden 12 Monaten schwankte der Börsenkurs zwischen 74,90 Euro und 123,70 Euro pro Stück.


 
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